Brände löschen, Verunfallte bergen, Hilfe leisten –

das alles wird von einer Feuerwehr “erwartet”. Was aber tun wenn immer weniger Freiwillige einen Teil Ihrer Freizeit zum Wohle der Allgemeinheit opfern möchten oder können? Ob durch wegzug oder altersbedingtem Ausscheiden aus der Feuerwehr, ohne entsprechenden Ersatz schrumpft die eh schon kleine Anzahl der aktiven Wehr immer weiter, bis schlußendlich die Einsatzbereitschaft nicht mehr gewährleistet ist. Die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft ist jedoch nicht Aufgabe der Feuerwehr – sondern der Gemeinden. Und die haben für den Fall der Fälle auch eine juristische Möglichkeit, die Einsatzbereitschaft wiederherzustellen.

Die Pflichtfeuerwehr

Das Thema “Pflichtfeuerwehr” wird aufgrund der zu geringen Anzahl der freiwilligen Kameradinnen und Kameraden schon seit längerer Zeit unter Feuerwehrkreisen heiß diskutiert. Kaum eine Feuerwehr im Landkreis hat das Thema nicht zumindest bereits überdacht. Diejenigen die es betrifft, nämlich die Mitbürgerinnen und Mitbürger der entsprechenden Gemeinde, sind allerdings meist völlig überrascht, dass man zum Feuerwehrdienst – ähnlich wie beim früher noch existenten Grundwehrdienst der Bundeswehr –  verpflichtet werden kann – und das per Gesetz.

Die Grundlage hierfür bildet Art. 13 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG):


Art. 13 Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr

(1) Die Gemeinden können Gemeindeeinwohner, die ihre Hauptwohnung im Gemeindegebiet haben, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienst heranziehen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke erreicht und deswegen die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde nicht erfüllt werden können.

(2) 1 Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt mit schriftlichem Verpflichtungsbescheid auf bestimmte Zeit; Art. 3 a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

2 Die zum Dienst Herangezogenen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. […]


Berührungsängste

Dass diejenigen, die per Gesetz zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden, darüber im Ersten Moment natürlich nicht sehr erfreut sein mögen, leuchtet ein. Allerdings verhält sich das Thema analog zu einem Einberufungsbescheid der Bundeswehr, den man auch nicht einfach ohne Konsequenzen entsorgen konnte und erst einmal antreten musste. Dass die Stimmung dann meist in die positive Richtung umschlägt sobald der erste Kontakt mit dem Thema Feuerwehr hergestellt ist, zeigen die vielen Beispiele anderer Pflichtfeuerwehren.
Insbesondere die Berührungsangst – mit Leuten die man nicht kennt umzugehen, obwohl man sich insgeheim schon für das Thema Feuerwehr interessiert – stellt ein großes, schier unüberwindbares Hindernis für viele dar. Feuerwehrleute beißen nicht, auch sind Sie nicht unhöflich oder gehen nur für das “Bier danach” zur Übung – im Gegenteil – In Aystetten läuft so ein Bier im Kühlschrank schonmal über das Verfallsdatum hinaus ab, was nicht daran liegt, dass zu viel eingekauft wurde.

Wir würden uns freuen, wenn es NICHT zu einer Pflichtfeuerwehr in Aystetten kommen muss, sondern sich genügend Freiwillige finden, die einen kleinen Teil Ihrer Freizeit zusammen mit anderen Kameradinnen und Kameraden in einem technisch anspruchsvollen Umfeld verbringen möchten, um die Einsatzbereitschaft unserer Feuerwehr zu sichern. Jeder, der sich auch nur im Entferntesten vorstellen kann, einen ehrenamtlichen Beitrag für die Allgemeinheit zu leisten, darf und muss sich hier angesprochen fühlen – die Uhr schlägt 5 vor 12.

– Ihre (noch) Freiwillige Feuerwehr Aystetten